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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.   Zweck und Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Factum AG Vermögensverwaltung (nachstehend «Factum» genannt) gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), soweit keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen. Zum besseren Verständnis verzichtet die Factum auf weiblich-männliche Doppelformen.

Die Factum untersteht der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein, Landstrasse 109, Postfach 279, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein (www.fma-li.li).

 

2.   Verfügungsberechtigung und Legitimationsprüfung

Der Factum schriftlich bekanntgegebene Verfügungsberechtigungen gelten bis zu einer bei der Factum schriftlich eingegangenen Änderung, ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge oder anderen Veröffentlichungen.

Für allfällige Schäden, die durch Verfügungen durch unberechtigte Personen erfolgen, haftet die Factum nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Fax, E-Mail, weiteren elektronischen sowie anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden – namentlich durch Verlust, Verspätung, Missverständnisse, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen – trägt der Kunde, sofern die Factum nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder vertretungsbefugter Dritter entsteht, es sei denn, eine solche ist der Factum schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen worden. Die Factum ist nicht verpflichtet, Abklärungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Kunden oder vertretungsbefugter Dritter vorzunehmen.

 

3.   Mitteilungen der Gesellschaft

Die Kommunikation zwischen der Factum und dem Kunden erfolgt gemäss der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Modalitäten. Die Mitteilungen der Factum gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie nach den letzten Weisungen des Kunden – oder zu seinem Schutze abweichend – verschickt beziehungsweise zu seiner Verfügung gehalten wurden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz der Factum befindlichen Kopie des Schriftstücks.

 

4.   Verlustschwellenreporting

Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, teilen dem Kunden mit, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums beurteilenden Portfolios um 10% fällt, sowie anschliessend bei jedem Wertverlust in 10%-Schritten, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstages an dem der Schwellenwert überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – am Ende des folgenden Geschäftstages (Art. 62 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565). Der relevante Berichtszeitraum wird von der Factum gemäss den jeweils geltenden regulatorischen Vorgaben bestimmt.

 

5.   Einholen von Kundeninformationen und Mitteilungen des Kunden

Die Factum muss für die Erbringung ihrer Dienstleistungen vom Kunden diverse Informationen einholen, z.B. zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen mit Finanzinstrumenten, seinen finanziellen Verhältnissen und zu seinen Anlagezielen, MiFID-Vorgaben oder der Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Es liegt im Interesse des Kunden, der Factum diese Informationen zu erteilen, da ansonsten die Dienstleistungserbringung durch die Factum verunmöglicht wird.

Ferner ist es von Bedeutung, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen keine Ungenauigkeiten aufweisen bzw. richtig und vollständig sind. Die Kundenangaben dienen dazu, im besten Interesse des Kunden zu handeln, das heisst, dem Kunden eine für ihn geeignete Vermögensverwaltung oder geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen. Hierfür sind vollständige und wahrheitsgemässe Informationen des Kunden unerlässlich.

Wenn die Factum dem Kunden vor der Ausführung von Aufträgen Informationen (z.B. Informationen über Kosten) oder Dokumente (z.B. PRIIP KID) zur Verfügung stellen muss, oder sie weitere Angaben oder Instruktionen benötigt und sie den Kunden nicht erreichen kann, sei dies, weil der Kunde eine Kontaktaufnahme durch die Factum nicht wünscht, oder sei es, weil er kurzfristig nicht erreichbar ist, so behält sich die Factum im Zweifelsfall vor, den Auftrag zum Schutz des Kunden nicht auszuführen. Die Factum übernimmt in diesen Fällen keine Haftung für nicht fristgerecht ausgeführte Aufträge und Schäden (insbesondere durch Kursverluste oder entgangene Kursgewinne).

Die Factum ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der vom Kunden eingeholten Angaben zu verlassen, ausser, es ist ihr bekannt oder müsste ihr bekannt sein, dass diese offensichtlich veraltet, unrichtig oder unvollständig sind.

Der Kunde verpflichtet sich, die Factum schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich die von ihm gegenüber der Factum gemachten Angaben wie Name, Adresse, Domizil, Nationalität, steuerliche Ansässigkeit etc. ändern sollten. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung hat der Kunde ferner die Pflicht, auf Nachfrage der Factum seine Angaben in regelmässigen Abständen zu aktualisieren.

 

6.   Gesprächsaufzeichnungen

Die Factum ist berechtigt und teilweise verpflichtet, Telefongespräche aufzuzeichnen. Die Factum ist berechtigt zum Zwecke einer möglichen Beweisführung sonstige elektronische Kommunikation wie E-Mail, Fax usw. zu speichern. Die Gesprächsaufzeichnungen respektive die gespeicherte Kommunikation können als Beweismittel verwendet werden. Sie werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen aufbewahrt.

 

7.   Ausführung von Aufträgen

Die Factum haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen höchstens für die fristgerechte Verzinsung, ausser wenn sie auf die Gefahr eines weiteren Schadens im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich hingewiesen worden ist. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags.

Für eine Nichtausführung oder Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz) oder mit Wirtschaftssanktionen kann die Factum nicht haftbar gemacht werden. Die Factum ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessenswahrend zu handeln.

Die Factum ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, welche unter Verwendung elektronischer Mittel erteilt wurden, sofern keine entsprechende spezielle Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Aufträgen zu Anlagen im Ausland oder zu Transaktionen betreffend Finanzinstrumente ist zudem Ziffer 15 AGB (Geheimhaltungspflicht und -entbindung) zu beachten.

 

8.   Beanstandungen

Die Kommunikation zwischen der Factum und dem Kunden erfolgt gemäss der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Modalitäten. Beanstandungen des Kunden wegen mangelhafter oder verspäteter Ausführung beziehungsweise Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen der Berichterstattung und Rechnungslegung der Factum, die der Kunde periodisch erhält, sowie hinsichtlich anderer Mitteilungen und Handlungen der Factum sind nach Kenntnisnahme beziehungsweise sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der Factum angesetzten Frist von einem Monat ab Versand des jeweils im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Kommunikationsmittels, anzubringen. Massgeblich für den Beginn des Fristlaufs ist der jeweilige Versand des Dokuments. Erfolgt keine Beanstandung gelten die Ausführung oder Nichtausführung bzw. Auszüge, Mitteilungen inkl. allfälliger Vorbehalte als genehmigt. Eine Genehmigung ist auch dann anzunehmen, wenn eine vom Kunden verlangte schriftliche Genehmigung bei der Factum nicht binnen der angesetzten Frist eingelangt ist.

Bleibt eine von der Factum erwartete Anzeige oder Mitteilung aus, so hat die Beanstandung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Anzeige oder Mitteilung dem Kunden im gewöhnlichen Postablauf hätte zugehen müssen. Bei späteren Beanstandungen trägt der Kunde den hieraus entstandenen Schaden.

Die Berichterstattung und Rechnungslegung der Factum gelten als richtig befunden, und zwar unter Genehmigung aller darin dargestellten Posten, sofern der Kunde innert Monatsfrist nach Versand keinen schriftlichen Widerspruch erhebt.

Beschwerden über die Factum, deren Mitarbeiter oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung oder sonstige Anmerkungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich an die Factum herangetragen werden. Entsprechende Kontaktdaten finden sich auf der Homepage der Factum: www.factum.li

Es besteht zudem die Möglichkeit Beschwerden an die Liechtensteinische Schlichtungsstelle heranzutragen: www.schlichtungsstelle.li

 

9.   Mehrzahl von Kunden

Ein Vertrag mit der Factum kann von mehreren Personen gemeinsam abgeschlossen werden. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertrag wird in solchen Fällen durch besondere Vereinbarungen geordnet, ohne eine solche Vereinbarung können die Kunden ihre Rechte aus dem Vertrag jeweils einzeln ausüben. Für allfällige Ansprüche der Factum aus einem solchen Vertrag haften alle Kunden solidarisch.

 

10.  Honorare, Gebühren und andere Kosten

Vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen zwischen der Factum und dem Kunden, bemessen sich die Honorare der Factum (Fix- und allenfalls Erfolgshonorar) nach den jeweiligen in der geltenden Honorarordnung festgelegten Tarifen und können bei Bedarf von Seiten der Factum entsprechend angepasst werden.

Die genannten Honorare sind zuzüglich einer eventuell fälligen Steuer zu zahlen.

Zusätzlich fallen die Kosten der Depotbank für die Abwicklung der Transaktionen und die Aufbewahrung der Titel wie beispielsweise gesetzliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Courtagen etc. an, die vom Kunden selbst zu tragen sind.

Die Factum ist berechtigt, das ihr zustehende Fixhonorar und allfällige Erfolgshonorare vom Konto des Kunden gegen Rechnung abzubuchen.

 

11.  Nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen

Der Kunde ist gehalten, Massnahmen zur Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit zu ergreifen und sich bei allfälligen Fragen zur Nachrichtenlosigkeit an die Factum zu wenden. Nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen können im Ermessen der Factum weitergeführt werden beziehungsweise im Ermessen der Factum durch diese auch fristlos gekündigt werden, durch Postzustellung der Kündigung an die letzte durch den Kunden bekannt gegebene Adresse.

 

12.  Gewährung von Zuwendungen

Die Factum behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Kunden und / oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren, sofern sie die Qualität der Dienstleistung verbessern. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Kunden belasteten Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungshonorare.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Factum von Dritten im Zusammenhang mit der Zuführung von Kunden, dem Erwerb / Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, strukturierten Produkten, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt) Zuwendungen in der Regel in Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht, geleistet werden.

Vorbehaltlich einer anderen Regelung kann der Kunde jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Factum verlangen.

Zuwendungen werden entweder vermieden oder verhindert oder dem Kunden weiter erstattet. Allfällige kleinere nicht-monetäre Vorteile (z.B. Marktanalysen, Schulungen für bestimmte Finanzprodukte und Vergleichbares) verbleiben bei der Factum, sofern diese Zuwendungen zur Qualitätsverbesserung der Dienstleistung für den Kunden beitragen. Verlangt der Kunde keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009a ABGB.

 

13.  Steuerliche und allgemeine rechtliche Aspekte

Der Kunde ist für die ordentliche Versteuerung seiner Vermögenswerte sowie der daraus generierten Erträge nach den an seinem Steuerdomizil geltenden Bestimmungen selbst verantwortlich. Er trägt für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren regulatorischen und gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich der Steuergesetze) die Verantwortung und hält die entsprechenden Vorschriften jederzeit ein.

Die Beratung oder Auskünfte der Factum beziehen sich, unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen oder Vereinbarungen, nicht auf die steuerlichen Folgen von Anlagen für den Kunden oder generell auf dessen steuerliche Situation; namentlich ist eine Haftung der Factum für steuerliche Auswirkungen von empfohlenen Anlagen ausgeschlossen.

 

14.  Datenbearbeitung, Auslagerung und Datenschutz

Im Rahmen der Abwicklung und der Pflege der Kundenbeziehung ist die Bearbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, Transaktionsdaten und weiteren die Geschäftsbeziehung des Kunden betreffenden Daten (nachfolgend «Kundendaten» genannt) durch die Factum erforderlich. Zu den Kundendaten gehören sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden, insbesondere vertrauliche Informationen über den Vertragspartner, (allenfalls weitere) bevollmächtigte Vertreter, wirtschaftlich berechtigte Personen sowie allfällige weitere Dritte. «Vertrauliche Informationen» sind unter anderem Namen/Firma, Adresse, Wohnsitz/Sitz, Geburts-/Gründungsdatum, Beruf/Zweck, Kontaktdetails, Kontonummer, IBAN, BIC und weitere Transaktionsdaten, Kontosaldi, Portfoliodaten, Angaben zu Krediten und weiteren Finanzdienstleistungen sowie die Steueridentifikationsnummer und weitere steuer- oder sorgfaltspflichtrechtlich relevante Informationen.

Die Factum ist im Rahmen der von ihr im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsverträge berechtigt, Geschäftsbereiche (z.B. Informationstechnologie, Wartung und Betrieb von IT-Systemen, Druck und Versand von Dokumenten, Compliance-Funktion, Risikomanagement-Funktion, Interne Revision, Sorgfaltspflichtbeauftragter, Untersuchungsbeauftragter) ganz      oder teilweise ausgewählten Vertragspartnern (nachfolgend «Outsourcing-Partner» genannt) auszulagern sowie einzelne Dienstleistungen von ausgewählten Vertragspartnern (nachfolgend «Dienstleister» genannt) erbringen zu lassen. Hierfür ist die Factum berechtigt, die hierzu erforderlichen Kundendaten, Outsourcing-Partnern und Dienstleistern bekanntzugeben.

Der Kunde anerkennt und akzeptiert ausserdem, dass Kundendaten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Pflege der Geschäftsbeziehung gesellschaftsintern offengelegt und von den Mitarbeitenden der Factum im In- und Ausland (insbesondere elektronisch) bearbeitet werden können. Die Bekanntgabe von Kundendaten an die jeweiligen Outsourcing-Partner oder Dienstleister erfolgt jeweils im Rahmen der rechtlichen, regulatorischen und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Factum trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

 

15.  Geheimhaltungspflicht und -entbingung

Den Mitgliedern der Organe, den Mitarbeitenden und Beauftragten der Factum obliegt aufgrund rechtlicher Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht, den Datenschutz sowie weiterer Berufsgeheimnisse (nachfolgend «Geheimnisschutz») die zeitlich unbegrenzte Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden bekannt geworden sind. Unter den Geheimnisschutz fallende Informationen wurden vorgängig in Punkt 14 als «Kundendaten» definiert. Für die Erbringung ihrer Dienstleistungen wie auch zur Wahrung ihrer berechtigten Ansprüche ist es für die Factum situativ erforderlich, unter den Geheimnisschutz fallende Kundendaten an Dritte im In- oder Ausland weiterzugeben. Der Kunde entbindet die Factum hinsichtlich der Kundendaten ausdrücklich vom Geheimnisschutz und ermächtigt die Factum zur Weitergabe von Kundendaten an Dritte im In- oder Ausland. Die Kundendaten können dabei auch in Form von Dokumenten weitergegeben werden, welche die Factum im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Kunden oder von Dritten erhalten beziehungsweise selbst erstellt hat. Die Factum kann Kundendaten insbesondere in folgenden Fällen weitergeben:

–    Die Weitergabe der Kundendaten wird gegenüber der Factum durch eine Behörde oder ein Gericht, gestützt auf Gesetz, Aufsichtsrecht und/oder internationale Abkommen verfügt.

–    Die Einhaltung der auf die Factum anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften erfordert die Weitergabe (z.B. Meldung von Geschäften gemäss MiFIR).

–    Die Factum nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche der Kunde im In- oder Ausland gegen die Factum (auch als Drittpartei) androht oder einleitet.

–    Die Factum nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche Dritte gegenüber der Factum auf der Grundlage einleiten, dass die Factum Dienstleistungen für den Kunden erbracht hat.

–    Die Factum nimmt Betreibungshandlungen vor oder ergreift andere rechtliche Schritte gegenüber dem Kunden.

–    Die Factum nimmt zu Vorwürfen Stellung, die der Kunde in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien

oder gegenüber Behörden des In- und Auslands gegen die Factum erhebt.

–    Dienstleister der Factum erhalten im Rahmen abgeschlossener Verträge (z.B. Outsourcing-Verträge oder Auftragsverarbeitungsverträge) Zugang zu Kundendaten.

–    Die Factum lagert einzelne Geschäftsbereiche aus (z.B. Druck und Versand von Dokumenten, Compliance-Funktion, Risikomanagement-Funktion, Interne Revision, Sorgfaltspflichtbeauftragter, Untersuchungsbeauftragter, Marketing) ganz oder teilweise aus. Zur Erfüllung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten ist die Factum im Einzelfall auch berechtigt, Dritte im In- und Ausland mit den notwendigen Abklärungen zu beauftragen und die entsprechenden Kundendaten zu übermitteln.

–    Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen kann es für die Factum erforderlich sein, Mitarbeitenden der Factum oder von Beauftragten, die sich zur strikten Einhaltung der Geheimhaltung verpflichtet haben, Zugriffe auf Kundendaten aus dem In- oder Ausland mittels Fernzugriff (Remote) zu gestatten.

–    Die produktspezifischen Dokumente eines Depotwertes (z.B. Wertpapier oder Fondsprospekt) sehen eine Weitergabe von Kundendaten vor.

–    Die Factum ist im Rahmen des Handels oder Verwaltung von Depotwerten durch Rechtsvorschriften im In- und Ausland zur Weitergabe der Kundendaten verpflichtet beziehungsweise berechtigt, oder die Weitergabe ist zur Durchführung einer Handelstransaktion oder der Verwaltung erforderlich. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Handelsplätze, Sammeldepot-Zentralen, Drittverwahrer, Börsen, Broker, Banken, Emittenten, Finanzmarktaufsichts- oder andere Behörden usw. ihrerseits verpflichtet sind, von der Factum die Offenlegung der Kundendaten zu verlangen. Die Factum kann Kundendaten im Einzelfall auf Anfrage, aber auch aus eigener Initiative (z.B. im Rahmen des Ausfüllens der für die Handelstransaktion oder die Verwaltung notwendigen Dokumente) weitergeben. Anfragen können dabei auch nach Abschluss einer Handelstransaktion oder der Verwaltung, insbesondere zu Überwachungs- und Untersuchungszwecken, erfolgen. Mit der Auftragserteilung zum Handel oder der Verwaltung von Finanzinstrumenten ermächtigt der Kunde die Factum ausdrücklich auch zur allfälligen Offenlegung seiner Kundendaten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kundendaten zur Erfüllung des Zwecks durch die Factum und Dritte bearbeitet werden und nach erfolgter Weitergabe allenfalls nicht mehr vom Geheimnisschutz erfasst sind. Dies gilt insbesondere bei einer Weitergabe ins Ausland, und es ist ebenfalls nicht sichergestellt, dass das ausländische Schutzniveau demjenigen in Liechtenstein entspricht. In- wie ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können Dritte dazu verpflichten, die erhaltenen Kundendaten ihrerseits offenzulegen, und die Factum hat auf die allfällige weitere Verwendung der Kundendaten keinen Einfluss mehr.

Die Factum ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine erfolgte Weitergabe von Kundendaten mitzuteilen.

 

16.  Kündigung

Es gelten die im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Modalitäten. Die Factum ist berechtigt, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen aufzuheben. Auch bei Bestehen einer Kündigungsfrist oder eines vereinbarten Festtermins ist die Factum zur sofortigen Aufhebung der Geschäftsbeziehung berechtigt, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug ist, sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat, eine Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgenommen wird oder ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, das die Reputation der Factum gefährdet.

 

17.  Feiertage

Liechtensteinische Feiertage sowie Samstage werden im Geschäftsverkehr den Sonntagen gleichgestellt.

 

18.  Erfüllungsort

Der Sitz der Factum ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen.

 

19.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, oder sollten die AGB eine Lücke aufweisen, so beeinträchtigt das die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen bzw. im Falle einer fehlenden Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem erstrebten Zweck der zu ersetzenden bzw. fehlenden oder lückenhaften Bestimmung am nächsten kommt.

 

20.  Anwendbares Recht

Auf sämtliche Vertragsbeziehungen des Kunden mit der Factum ist ausschliesslich liechtensteinisches Recht anwendbar.

 

21.  Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehenden Streitigkeiten ist Vaduz. Der Factum steht es jedoch frei, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Kunden oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

22.  Änderungen

Die Factum kann jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der AGB vornehmen. Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

 

23.  Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) treten am 1. Juli 2019 in Kraft. Die aktuellste Version der AGB kann jederzeit auf der Webseite der Factum abgerufen werden: www.factum.li